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I E R N H E I M E R B I L L A R D -
C L U B 1 9 6 7
e. V.
§
1
Name, Sitz und Zweck des
Vereins.
a.
Der Verein führt den Namen "Viernheimer Billard Club 1967 e.V.",
eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lampertheim
Registernr. 423 am 28.12.1981 .
b.
Sein Sitz ist in Viernheim.
c.
Der Verein bezweckt die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen des Billardsports.
§
2
Mitglieder.
a.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
1. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder ( aktive und passive )
b.
Die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins kann jede
unbescholtene Person erwerben.
c.
Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verein, geehrt
zu werden verdienen, oder die geeignet sind das Ansehen des
Vereins zu heben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
bei einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
§
3
Aufnahme, Pflichten, Austritt
und Ausschluß der Mitglieder.
a.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den
Vorstand, nachdem der Bewerber eine Probezeit von einem Monat
hinter sich hat, und 3/4 der Mitglieder gegen eine Aufnahme in
den Verein nichts einzuwenden haben. Bei Minderjährigen muß der
Erziehungsberechtigte die ordnungsgemäß ausgefüllte Beitritts-
erklärung unterschreiben.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzungen als
verbindlich an.
b.
Jedes neu in den Verein eingetretene Mitglied zahlt bei Aufnahme
6 Monatsbeiträge im voraus; der jeweilige Beitragssatz wird
durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
c.
Über die Ausschließung zahlungssäumiger Mitglieder entscheidet
die jährliche Hauptversammlung.
d.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt nach Zahlung des laufenden
Monatsbeitrages.
e.
Mit dem Austritt, der Ausschließung oder dem Ableben eines
Mitgliedes erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein und
seinem Vermögen.
f.
Wer sich des Vereins unwürdig erweist, oder seine Zwecke
hindert, kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§
4
Vereinsordnung.
a.
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet einmal jährlich statt, nachdem der 1. Vorsitzende diese
4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung bekanntgegeben hat.
Zur Tagesordnung gehören:
1. Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichts
2. Entlastung des Vorstandes nach Anhören des Berichtes
des Rechnungsprüfers
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl des Rechnungsprüfers.
b.
Die Wahlen erfolgen offen durch einfache Mehrheit der Stimmen.
Geheime Wahlen sind vorzunehmen, wenn es ein Drittel der
erschienenen Mitglieder verlangen.
c.
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. Dem 1.Vorsitzenden
2. Dem 2.Vorsitzenden
3. Dem Schriftführer
4. Dem Schatzmeister und Sachverwalter
5. Dem Sportwart
d.
Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluß einer außerordent-
lichen Mitgliederversammlung ihres Postens enthoben werden.
§
5
Satzungsänderung, Auflösung
des Vereins.
a.
Eine Abänderung der Satzung kann in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Stimmen-
mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
b.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens für diesen
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Für den Auflösungsbeschluß ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Das nach Erledigung
aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen darf durch
diesen Beschluß nur für einen karitativen Zweck verwendet
werden.
Ergänzung vom 25.08.1981
§
6
a. Der 1.Vorsitzende vertritt den
Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich.
b.
Die in der jeweiligen Mitgliederversammlung aufzuzeichnenden
Protokolle sind zu unterschreiben durch:
a. den 1.Vorsitzenden
b. den Schriftführer
Ergänzungen vom 27.01.1985
§
7
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
8
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§
9
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-
schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen
Vergütungen begünstigt werden.