V I E R N H E I M E R  B I L L A R D - C L U B  1 9 6 7  e. V.

 

                           Satzungen

 

§ 1    Name, Sitz und Zweck des Vereins.

 

    a. Der Verein führt den Namen "Viernheimer Billard Club 1967 e.V.",

       eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lampertheim

       Registernr. 423 am 28.12.1981 .

    b. Sein Sitz ist in Viernheim.

    c. Der Verein bezweckt die Förderung sportlicher Übungen und

       Leistungen des Billardsports.

 

§ 2    Mitglieder.

 

    a. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

       1. Ehrenmitglieder

       2. Ordentliche Mitglieder ( aktive und passive )

    b. Die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins kann jede

       unbescholtene Person erwerben.

    c. Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verein, geehrt

       zu werden verdienen, oder die geeignet sind das Ansehen des

       Vereins zu heben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

       Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung,

       bei einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden,

       stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 3    Aufnahme, Pflichten, Austritt und Ausschluß der Mitglieder.

 

    a. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch den

       Vorstand, nachdem der Bewerber eine Probezeit von einem Monat

       hinter sich hat, und 3/4 der Mitglieder gegen eine Aufnahme in

       den Verein nichts einzuwenden haben. Bei Minderjährigen muß der

       Erziehungsberechtigte die ordnungsgemäß ausgefüllte Beitritts-

       erklärung unterschreiben.

       Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzungen als

       verbindlich an.

    b. Jedes neu in den Verein eingetretene Mitglied zahlt bei Aufnahme

       6 Monatsbeiträge im voraus; der jeweilige Beitragssatz wird

       durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

    c. Über die Ausschließung zahlungssäumiger Mitglieder entscheidet

       die jährliche Hauptversammlung.

    d. Der Austritt aus dem Verein erfolgt nach Zahlung des laufenden

       Monatsbeitrages.

    e. Mit dem Austritt, der Ausschließung oder dem Ableben eines

       Mitgliedes erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein und

       seinem Vermögen.

    f. Wer sich des Vereins unwürdig erweist, oder seine Zwecke

       hindert, kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

§ 4    Vereinsordnung.

 

    a. Organe des Vereins sind:

       1. Die Mitgliederversammlung

       2. Der Vorstand

       Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

       findet einmal jährlich statt, nachdem der 1. Vorsitzende diese

       4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung bekanntgegeben hat.

 

 

 

       Zur Tagesordnung gehören:

       1. Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichts

       2. Entlastung des Vorstandes nach Anhören des Berichtes

          des Rechnungsprüfers

       3. Wahl des Vorstandes

       4. Wahl des Rechnungsprüfers.

 

    b. Die Wahlen erfolgen offen durch einfache Mehrheit der Stimmen.

       Geheime Wahlen sind vorzunehmen, wenn es ein Drittel der

       erschienenen Mitglieder verlangen.

 

    c. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

       1. Dem 1.Vorsitzenden

       2. Dem 2.Vorsitzenden

       3. Dem Schriftführer

       4. Dem Schatzmeister und Sachverwalter

       5. Dem Sportwart

 

    d. Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluß einer außerordent-

       lichen Mitgliederversammlung ihres Postens enthoben werden.

 

§ 5    Satzungsänderung, Auflösung des Vereins.

 

    a. Eine Abänderung der Satzung kann in einer ordentlichen

       Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Stimmen-

       mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

    b. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens für diesen

       Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.

       Für den Auflösungsbeschluß ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der

       erschienenen Mitglieder erforderlich. Das nach Erledigung

       aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen darf durch

       diesen Beschluß nur für einen karitativen Zweck verwendet

       werden.

 

       Ergänzung vom 25.08.1981

 

§ 6 a. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außer-

       gerichtlich.

 

    b. Die in der jeweiligen Mitgliederversammlung aufzuzeichnenden

       Protokolle sind zu unterschreiben durch:

       a. den 1.Vorsitzenden

       b. den Schriftführer

 

       Ergänzungen vom 27.01.1985

 

§ 7    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster

       Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 8    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

       verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

       aus Mitteln des Vereins.

 

§ 9    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-

       schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen

       Vergütungen begünstigt werden.